Am 24. Oktober 2015 ist das sog. Asylverfahrenbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten.

Dieses Gesetz sieht einige Veränderungen vor, insbesondere auch im Asylbewerberleistungsgesetz,

„Notwendiger persönlicher Bedarf“ (Taschengeld, § 3 Abs. 1 Satz 5 – 7 AsylbLG).

Diese Änderung ermöglicht es, dass in Aufnahmeeinrichtungen wieder der Vorrang des Sachleistungsprinzips („soll“) eingeführt werden kann, sofern dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist.

Bei unvertretbarem Verwaltungsaufwand sind Gutscheine und sonstige unbare Leistungen oder Bargeldleistungen möglich;

In Gemeinschaftsunterkünften (§ 53 AsyblG) „kann“ der notwendige persönliche Bedarf „soweit wie möglich“ als Sachleistungen erbracht werden.

Auch § 1a AsylbLG sieht Veränderungen, bzw. Verschärfungen, Änderungen in Leistungsart und –umfang vor.

Unsere Fraktion stellt daher folgenden Antrag

Die Verwaltung legt dar, ob und ggf. welche Auswirkungen diese Gesetzesänderungen auf die Praxis der Leistungserbringung nach dem AsylbLG im Landkreis hat.

Begründung

Mit dem Asylverfahrenbeschleunigungsgesetz wird insbesondere auch das Asylbewerberleistungsgesetz geändert, in dem wieder auf das Sachleistungsprinzip in Aufnahmeeinrichtungen (soll) und in Gemeinschaftsunterkünften (kann, soweit wie möglich) umgestellt werden kann.

Da es wohl im Ermessen des Landkreises liegt, wie er in Zukunft das Thema „Sachleistungen“ handhaben wird, möchten wir hierzu eine Aussage der Verwaltung. Unsere Fraktion lehnt die Wiedereinführung eines Sachleistungsprinzips ab: in erster Linie aus humanitären und integrationspolitischen Gründen aber auch um eine weitere Belastung der Verwaltung zu vermeiden.

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