Hintergrund:

Vorschriften und Richtlinien zur Bepflanzung neben den Straßen

(Grundlage: Beschlussvorlage der Abteilung Tiefbau des Landratsamtes Augsburg)
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

verlangt in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen die Erhaltung der Eigenart, der Vielfalt und der Schönheit der Landschaft sowie historischer Kulturräume. Es verpflichtet dazu, das Landschaftsbild bei Eingriffen landschaftsgerecht wiederherzustellen oder neu zu gestalten.

Symbolbild: Michael Gaida auf Pixabay
  • Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (RLBP)
  • Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau mit den Musterkarten für die einheitliche Gestaltung landschaftspflegerischer Ausführungspläne im Straßenbau (ELA)
  • Empfehlungen für die Einbindung von Straßen in die Landschaft (ESLa)
Dem stehen jedoch zahlreiche „Baumverhinderungsvorschriften“ entgegen:
  • Richtlinie für die Anlagen von Landstraßen (RAL)

„Bei Bepflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Seitenräume sind deshalb so zu gestalten, dass die Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge gering bleiben.“ Hierbei wird explizit auf die Richtlinie für passive Schutzeinrichtungen (RPS) hingewiesen, zudem, dass Sträucher mit einem Stammdurchmesser > 0,08 m wie Bäume zu betrachten sind. Sträucher über 0,08 m sollten im Unterhalt ausgeschnitten werden. Bäume mit einem Stammdurchmesser > 0,08 m sind mittels Schutzplanken zu schützen. Sträucher und Bäume sollen generell mindestens 3,0 m von der Fahrbahnkante entfernt stehen.

  • Richtlinie für die Anlage von passiven Schutzeinrichtungen (RPS)

Zur Einhaltung der Verkehrssicherheit sind, in Abhängigkeit der Entfernung und Geschwindigkeit, passive Schutzeinrichtungen bei Neu- und Ersatzplanzungen über 0,08 m anzubringen. Dies spätestens beim Erreichen des Stammdurchmessers. Der Abstand beträgt 7,50 m bei einer zulässigen Geschwindigkeit über 80 km/h und 4,50 m zwischen 60 und 80 km/h. Bei höherer Abkommenswahrscheinlichkeit und nach Unfällen sind generell Schutzplanken anzubringen. Hierbei sind zum Einbau von Schutzplanken Abstände vom Fahrbahnrand zur Schutzeinrichtung und der Schutzeinrichtung zum Gefahrenpunkt (Baum) jeweils 0,50 m erforderlich. Mit Schutzplankenstärke kommen hier 1,50 m Zustande. Ausnahme: Bäume entlang von Alleen. Bei einer geschlossenen und als Allee erkennbaren Bepflanzung besteht eine Ausnahme zu den Abständen. Vor Einbau einer Schutzplanke wäre vorab die Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit zu prüfen.

  • Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume (ESAB)

In den Empfehlungen werden die Abstände wie bei der RPS aufgezeigt aufgegriffen und sind ebenfalls Bestandteil. Lediglich beim Bestand und bei Alleen sind abweichende geringere Abstände in Abhängigkeit von der Abkommenswahrscheinlichkeit und der weiteren Lebenserwartung der Bestandsbäume angegeben. Generell wird aber bei Abständen > 4,50 m Schutzeinrichtungen empfohlen. Die ESAB verdeutlicht aber zudem das Erfordernis von Ersatzpflanzungen im Bestand. Verweist aber darauf, dass dies nicht an Ort und Stelle zu erfolgen hat.

Foto: Thomas Mueller auf Pixabay
Foto: Thomas Mueller auf Pixabay
  • Merkblatt für den Straßenbetriebsdienst – Teil 2: Grünpflege

Das Merkblatt baut auf den lichten Raum (Verkehrsraum zzgl. Sicherheitsraum), der extensiven und intensiven Pflegabstände und der Verkehrssicherheit auf. Der Sicherheitsraum wird vom Asphaltrand der Fahrbahn mit 1,25 m und vom Rad- und Gehweg mit 0,5 m angegeben. Bei der Verkehrssicherheit sind die Schutzräume, der Zustand und die Entwässerung zu betrachten. Die Schutzräume sind bereits in der RPS dargestellt. Zusätzlich wäre der Bereich zwischen dem lichten Raum (> 1,25 m) und der zulässigen Strauchbepflanzung (> 3,0 m) zu betrachten. Hier sind, sofern keine Entwässerungseinrichtungen vorhanden sind, Stauden und Sträucher < 0,08 m Stammdurchmesser zulässig. Der Rückschnitt hat so zu erfolgen, dass

  • die Sichtfelder nicht beeinträchtigt wird,
  • der lichte Raum im Sommer auch beim Nachwachsen frei bleibt,
  • die Entwässerung nicht beeinträchtigt wird.

 

  • Vollzugshinweise zur Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) für den staatlichen Straßenbau „Vollzugshinweise Straßenbau“

Die Verordnung der BayKompV in Verbindung der Vollzugshinweise für den Straßenbau findet auf Eingriffe nach § 14 und §17 BNatSchG Anwendung. Jegliche Veränderung ist ein Eingriff in den Naturhaushalt. Dadurch ist eine Beseitigung jedes Strauches und Baumes zu prüfen und ggf. auszugleichen.

Vorgehensweise der Tiefbauverwaltung und Kreisbauhöfe:
  • Bei jeder Neu- oder Ersatzbaumaßnahme wird ein Naturausgleich nach BayKompV vorgenommen.
  • Falls ein Baum im Zuge des Straßenunterhaltes entfernt werden muss, wird ein neuer gepflanzt. Dies aber unter Einhaltung von Vorschriften und Richtlinien.

Es wird generell versucht die Ersatzpflanzungen dort vorzunehmen, wo eine Beseitigung erfolgen musste. Egal ob dies durch Baumaßnahmen oder im Zuge des Unterhaltes (krank, umsturzgefährdet, beschädigt, …) erfolgte. Falls dies nicht möglich ist, wird im Zuge des Unterhaltes an einer anderen Stelle entlang von Straßen oder Radwegen eine Ersatzpflanzung vorgenommen. Nur wenn kein Platz vorhanden ist, erfolgt wie beim Neu- oder Ausbau die Ersatzpflanzung auf Ausgleichsflächen. Mögliche freie Baumstandpunkte werden nicht einfach bepflanzt, um den zukünftigen Forderungen von Ersatzpflanzungen nachkommen zu können.

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